2.5.2019. | Hogan Lovells Blog / Dr. Anna-Katharina Friese
Am 26.04.2019 ist nun mit einer zehnmonatigen Verspätung das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland als einer der letzten EU-Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) in deutsches Recht letztlich umgesetzt. Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht war bereits am 9. Juni 2018 abgelaufen.
Was ändert sich durch das GeschGehG?
Im deutschen Recht war vor dem GeschGehG der Schutz von Geschäftsgeheimnissen kaum geregelt. Er beschränkte sich im Wesentlichen auf die eigentlich strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 bis 19 UWG, das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 BGB ff) sowie Individualvereinbarungen (etwa Non-Disclosure-Agreements), wobei der Anwendungsfall dieser Vorschriften entweder sehr beschränkt und/oder schwierig gerichtlich durchzusetzen war. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird nun durch das GeschGehG grundlegend geändert, insbesondere enthält das GeschGehG folgende Neuerungen:
- Erstmalige Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses
- Katalog von Verbots- und Erlaubnistatbeständen
- Reverse Engineering
- Erstmalige gesetzliche Regelung von Whistleblowing
- Weitere Ansprüche des Geheimnisinhabers
Was gilt es nun zu beachten?
Unternehmen sollten schnellstmöglich ihre Maßnahmen zur Geheimhaltung ihrer vertraulichen Informationen überprüfen und sicherstellen, dass sie auch tatsächlich „angemessene Schutzmaßnahmen“ ergreifen und diese für Nachweiszwecke dokumentieren. Dabei gilt: Je wichtiger eine Information für das Unternehmen ist, desto strenger müssen auch die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung sein. Faktisch macht die Voraussetzung der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen den Unternehmen den Schutz der Geschäftsgeheimnisse nicht einfacher, sondern schwieriger, da die meisten Unternehmen nicht über bestehende Schutzsysteme verfügen. Die Unternehmen werden aber nicht umhin kommen, ein solches Schutzsystem zu etablieren, um ihre Geschäftsgeheimnisse vor unberechtigten Zugriffen schützen und etwaige Rechtsbrüche gerichtlich durchsetzen zu können.
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